Уведомление об архивации фотографий и уведомлений по электронной почте

Архивирование Ваших фотографий для новых заказов является частью нашего сервиса и, следовательно, частью договора по созданию аккаунта клиента.

Кроме того, отправка напоминаний/уведомлений по электронной почте (например, информация о предоставлении фотографий или их удалении) является частью нашего сервиса, и поэтому не требуется отдельного запроса на согласие.

Поскольку направление электронных писем в настоящее время активно обсуждается в средствах массовой информации, мы решили запросить дополнительное согласие для новых аккаунтов клиентов. Пожалуйста, напишите нам по электронной почте или нажмите на ссылку отказа от подписки в уведомлении по электронной почте, если Вы не хотите получать от нас сообщения в дальнейшем.

Нашу Политику конфиденциальности Вы можете найти здесь.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Marius Bulling (OSTALB NETWORK / www.mariusbulling.de |
www.ostalbnetwork.de) im folgenden
„Fotograf“ genannt.


1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der
Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen
Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart
werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen,
werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf
nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr
als 15% zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte,
Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die
Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der
Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt,
sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt
auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er
den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen
Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die
Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein
sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die
entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur
Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 3.4)
nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder
innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem
Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die
Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu
erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die
Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die
dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial,
digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen
abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich
die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
3.5 Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich bei
geliefertem Bildmaterial nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing(MFM).
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und
Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt
innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur
Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche
Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die
Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder
Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur
Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht
gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr
berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 €
beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten
(Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges
Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen
Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro
Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der
Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als
Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden
entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten
Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall
eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner
Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte,
auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder
Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder arblicher
Schwächen mittels digitaler Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss
beim Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der
Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des
Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online Datenbanken oder
sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung
zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der
Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie
bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder
identifiziert werden kann.
6.4 Vorbehaltlich der Nutzungsbeschränkungen (siehe 6.5) werden dem Besteller alle
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem lizenzierten Bildmaterial für alle Zwecke und für alle
bekannten und unbekannten analogen und digitalen Nutzungsarten eingeräumt, insbesondere das
Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Bearbeitung des
Bildmaterials. Die weiteren Einzelheiten der Nutzung und Überlassung des Bildmaterials
(Dauer/Häufigkeit/Region der Nutzung, Exklusivität, Dateiformat, Honorarsätze) richten sich nach dem
jeweils vereinbarten Lizenzmodell, das der Besteller bei der Bestellung jedes Bildes anzugeben hat.
Mit der Bezahlung des Bildmaterials gelten die Nutzungsrechte gemäß dies der AGB als eingeräumt.
6.5 Nutzungsbeschränkungen
Grundsätzlich wird nur das Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht eingeräumt. Dies gilt
insbesondere für Bildmaterial, dessen Inhalt einem weiteren Urheberrechts- oder sonstigen Schutz
(Persönlichkeits-, Marken-, Geschmacksmusterrechte etc.) unterliegt. Soweit dies nicht für die
Ausübung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist, ist die Weitergabe des
Bildmaterials, insbesondere der elektronisch übertragenen Daten an Dritte nicht gestattet. Das
eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und darf nicht weiterlizenziert werden. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung des Fotografen in Textform. Die Bilder dürfen nur so verwendet werden,
dass sie nicht unrechtmäßig kopiert oder heruntergeladen werden können. Die Nutzung in sozialen
Netzwerken ist nicht erlaubt. Eine Entstellung oder eine Nutzung des Bildmaterials zu Zwecken der
Herabwürdigung von Produkten, natürlichen oder juristischen Personen ist unzulässig. Der Besteller
ist insbesondere verpflichtet, bei der Nutzung die publizistischen Grundsätze des Deutschen
Presserates (Pressekodex) zu beachten. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Betextung.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist
(Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet
er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung, ebenso nicht für die
Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekten. Der Auftraggeber trägt die alleinige
presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Fotograf
übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt
oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren
Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge
einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der
Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung
der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber
streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als
bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde,
ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials
durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presseund strafrechtliche Sanktionen einleiten oder
durchsetzen, hat der Auftraggeber den Fotograf von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es
sei denn, der Fotograf trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden
Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch
soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in
einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten
ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall
berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes
Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der
Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels
Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro
Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt
hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4) oder wird der
Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen
Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt
auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
7.8 Das Unternehmen gewährt dem Fotografen in jedem Fall das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich
und räumlich unbeschräntke Recht, mit den vertragsgegenständlichen Leistungen Eigenwerbung für
sich zu betreiben, um für seine professionellen Dienste zu werben bzw. diese zu vermarkten
(sämtliche Medien, insbesondere Printprodukte, Internet, Messen und andere Veranstaltungen,
pitchings, „beauty contests“ und „road shows“). Auf diese Zwecke der Eigenwerbung beschränkt, hat
der Fotograf ferner das Recht, den Namen oder die Firma des Kunden zu nennen und etwaige
Kennzeichen des Kunden (z.B. Marke, Logo, Schriftzug) abzubilden (Referenz), es sei denn, der
Kunde weist dem Fotografen ein dem entgegenstehendes berechtigtes Interesse unter Angabe
wichtiger Gründe in Schriftform nach.
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Alle Beträge wie Honorare, Kosten und Bearbeitungsgebühren verstehen sich als Kleinunternehmer
im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG ohne die Ausweisung von Umsatzsteuer. Der Preis gilt zusätzlich
gegebenenfalls anfallender Künstlersozialabgabe.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist, soweit der
Auftraggeber Kaufmann ist, oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Schwäbisch
Gmünd.
9.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart. Insbesondere
unterliegt jegliche Nutzung den Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes.